"UKELEI 1913" SACHSENHAUSEN e.V.

Satzung

Angelverein „Ukelei 1913“

Sachsenhausen e. V.


§ 1 Name – Sitz – Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Ukelei 1913 Sachsenhausen e.V.“
  2. Der Verein ist Mitglied im KAVO e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
  3. Sitz des Vereins ist 16515 Oranienburg OT Sachsenhausen.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter der Registrierung VR 1385 eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch:

  • die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Naturschutz
  • die Ausübung des Casting
  • die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber der Stadtverwaltung
  • dem Kreistag, dem Kreisanglerverband und in der Öffentlichkeit
  • die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angels seiner Mitglieder
  • die Hege und Pflege der Fischbestände unter Beachtung des Tier und Artenschutzes
  • die Erhaltung und Pflege sämtlicher im und am Wasser vorkommender Tier und Pflanzenarten
  • das heranführen der Jugend an das waidgerechte Angeln und die Unterweisung in die gesetzlichen Bestimmungen und Pflege von sozialen Kontakten und Kulturpflege

§ 3 Grundsätze der Gemeinnützigkeit – selbstlose Tätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Die Organe des Vereins § 9 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral und vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft:

a – Ordentliche Mitglieder

b – Passive Mitglieder

c – Ehrenmitglieder

d – Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr


  • Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden die unbescholten ist.
  • Das Mindestalter beträgt 8 Jahre und setzt ein schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten voraus.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und informiert die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft wird nach Entscheidung des Vorstands rechtskräftig.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

a) Schriftliche Kündigung

b) Tod des Mitglieds

c) Ausschluss des Mitglieds

d) Streichung von der Mitgliederliste bei nicht fristgerechter Bezahlung oder

nicht Erreichbarkeit

zu a) Die Mitgliedschaft im Verein ist zum 31.12. des Kalenderjahres          kündbar. Die Kündigung ist zum 01.10. des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültig ist der Poststempel.

zu c) Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied:

  • gegen die Regeln der Satzung, Beschlüsse und Bestrebungen des Vereins zu wider handelt.
  • das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat.
  • gegen Fischereigesetz, Gewässerordnung und fischereirechtliche Ordnung verstoßen hat.
  • falsche Angaben und wissentlich unwahre Aussagen bei Aufnahme, gegenüber dem Vorstand, gemacht hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Beschluss. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtlich Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Vorstandssitzung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt, ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 6 Beiträge

Der Beitrag ist grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens im ersten Quartal des Geschäftsjahres per Banküberweisung zu entrichten. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern den von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrag. Der Vorstand hat das Recht bei Bedürftigkeit ausnahmsweise Mitgliedern den Vereinsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, diesen zu stunden oder Teilzahlungen zu bewilligen.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind :

- die Jahreshauptversammlung

- der Vorstand

2. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des AV.

Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder des AV bindend.

3. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit

zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der Jahreshauptver-

sammlung von ihrer Funktion entbunden werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan                                  Die primäre Versammlung ist die Jahreshauptversammlung.

2. Die Jahreshauptversammlung regelt die Angelegenheiten des AV, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Sie setzt die Tagesordnung fest und ist zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

- Wahl der Kassenprüfer, Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

- Entlastung, Wahl und Abwahl des Vorstandes,

- Genehmigung des Haushaltsplanes,

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

- Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in

Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung

oder nach dem Gesetz ergeben

3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann der Vorstand jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich einberufen. Er kann Sie einberufen, wenn ein Drittel stimmberechtigte Mitglieder dies fordern. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift, gerichtet war.

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

5. Jede Jahreshauptversammlung hat das Recht, mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern, Satzungsänderungen zu beschließen.

6. Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden.

7. Die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung obliegt dem Versammlungsleiter, sprich Vorstandsmitglied.

8. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

9. Es ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- der/die 1.Vorsitzende

- der/die 2.Vorsitzende

- der/die Schatzmeister

- dem Gewässerwart, dem Jugendwart

- der/die Schriftführer

und bis zu ... Beisitzern

Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

- der/die 1.Vorsitzende

- der/die 2.Vorsitzende

- der/die Schatzmeister

Den Vertretungsvorstand gemäß §26 BGB bilden:

- der/die 1.Vorsitzende

- der/die 2.Vorsitzende

- der/die Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch zwei der genannten drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für 4 Jahre gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dort anwesend ist oder dessen schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist dauernd oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode einen Ersatz vorschlagen, welcher der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zur Vorstandssitzung zusammen. Von den Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens ein Vorsitzender und 4 weiter Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden bei entsprechenden Nachweisen oder Antragsstellung vom Verein erstattet.


§ 10 Kassenprüfung

Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins werden von der Mitgliederversammlung mindestens 2 Mitglieder, jedoch keine Vorstandsmitglieder als Kassenprüfer gewählt. Wählbar ist jedes volljährige, ordentliche Mitglied, das dort anwesend ist oder dessen schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus einen Vorsitzenden und zwei weiteren Mit- gliedern. Er ist nur der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.

2. Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsver- schiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.


§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen an alle erreichbaren, stimmberechtigten Mitglieder gerichtet werden. Im Übrigen gilt § 8 der Satzung.

3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel- Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung nicht mehr, als ihre geleisteten Sacheinlagen.

5. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den KAVO, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 27. Januar 2019 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.


Satzung.pdf (988.87KB)
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